Wiener Kleingartengesetz, §2 Punkt 9 Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m² bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m.Wiener Kleingartengesetz, §12 Punkt 3Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen. Wiener Kleingartengesetz, §12 Punkt 4Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht Übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.BundeskleingartengesetzVereinsgesetz